AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 06/2018

 

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)

1.1 Für die zwischen der Schachermayer-Italia GmbH mit Sitz in 39031 Bruneck, Nordring 25 (in der Folge auch als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) gelten ausschließlich nachstehende AGB.

1.2 Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

1.3 Von diesen AGB abweichende Regelungen gehen nur dann vor, wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung oder in gesondert ausgehandelten Verträgen zugesichert wurden. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Vereinbarungen, allgemeine Geschäftsbedingungen und Formblätter des Kunden sind in keinem Fall Vertragsbestandteil.

1.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) des Verbrauchergesetzes, treten die zwingenden Bestimmungen des Verbrauchergesetzes anstelle der Regelung in den AGB in Kraft. Die mit dem Verbrauchergesetz nicht unvereinbaren übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des Lieferanten, wie Beschreibungen, Proben oder Muster, gelten nur als Demonstration und sind ebenso ohne Gewähr. Gleiches gilt, wenn der Lieferant aufgrund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.

2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.

2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.

3. Lieferung

3.1 Sollte keine andere ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein, so gilt so die ab Werk-Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms) als vereinbart.

3.2 Auch wenn der Lieferant vertraglich die Zulieferung der Ware übernimmt, bleibt Erfüllungsort das Werk des Lieferanten oder das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager.

3.3 Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße auch mit schwerem Lastzug befahrbar ist. Auch wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Lieferung übernimmt, trägt der Kunde sämtliche Transport- und Verpackungskosten (Zustellgebühr).

3.4 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten nicht unverzüglich innerhalb einer Frist von 7 Werktagen vom Kunden abgeholt wird. Jegliches Risiko geht ab dieser Frist auf den Kunden über.

3.5 Die Ware wird gegen Transportschäden und –Verluste nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und auf dessen Rechnung versichert.

3.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Vertragskonformität der Ware unverzüglich zu überprüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er die Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter deren genauer Angabe schriftlich rügt.

3.7 Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen bzw. noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken und vom Lieferanten zur Bestätigung der Mangelrüge gegenzuzeichnen.

3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit der Meldung der Versandbereitschaft oder nach Maßgabe der zur Anwendung gelangenden Klausel der Incoterms auf den Kunden über.

3.9 Bestimmte Waren (wie etwa Türen oder sonstige sperrige Waren) werden den Kunden auf eigens angefertigten Lademittel (Spezialpaletten, Rolltainer etc.) geliefert. Diese Lademittel stehen im Eigentum des Lieferanten und werden vom Lieferanten zurückgenommen. Diese Lademittel sind vom Kunden bis zur Abholung durch den Lieferanten entsprechend zu verwahren und auf Anforderung auszufolgen. Bei Nichtrückgabe bzw. Beschädigung werden die Kosten dieser Lademittel an den Kunden weiterverrechnet

4. Annahmeverzug

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort und gegebenenfalls entsprechend der im Vertrag vereinbarten Klausel der Incoterms abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.

4.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (i) beim Lieferanten oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben die Rechte des Lieferanten nach Art. 1517 und 1518.

4.3 Nimmt der Kunde die Ware unbegründet ganz oder teilweise nicht ab, kann der Lieferant (i) nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (ii) Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehren.

5. Höhere Gewalt

Dem Lieferanten können Fälle höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Streiks, Verkehrsstörungen, Krieg, Brände, Explosionen, Erdbeben, mangelnde Lieferung von Materialien, die für die Produktion notwendig sind, sowie mangelnde Ermächtigungen und Lizenzen usw. nicht vorgehalten werden. Sie befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind.

6. Lieferzeiten

6.1 Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um unverbindliche Angaben, andernfalls sie ausdrücklich schriftlich als unaufschiebbar vereinbart werden müssen und beginnen mit (i) Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden oder (ii) bei Fehlen der Auftragsbestätigung mit der Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten beim Kunden. Enthält das vom Kunden angenommene Angebot des Lieferanten oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten oder die dem Kunden zugestellte Auftragsbestätigung bereits einen Liefertermin anstatt einer Lieferfrist, so gilt diese und geht den Regelungen in (i) und (ii) vor. Sollt ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten werden oder innerhalb dieser Frist die Ware in geringerer Menge geliefert werden, so befindet sich der Lieferant in Verzug und hat der Kunde eine mindestens 6-wöchige Nachlieferungsfrist für die verspäteten Waren zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.

6.2 In Gang gesetzten Liefertermine nach Punkt 6.1 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten mit der Belieferung des Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt nach Punkt 5.

6.3 Dauert einer der in Punkt 6.2 genannten Gründe länger als zwei Monate, so sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht steht dem Kunden nicht zu, wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat.

7. Teillieferungen

Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu zahlen sind, gestattet. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine Auflösung des Vertrages hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei denn, dass der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages auch die bereits ausgeführten Teillieferungen erfasst.

8. Gewährleistung

8.1 Nach Übergabe der Ware haftet der Lieferant für Mängel im Sinne des Gesetzes.

8.2 Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Hat der Kunde ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht.

8.3 Für Ware, die als mindere Qualität, wie zum Beispiel „Zweite Wahl“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.

8.4 Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Das gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen.

8.5 Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen der Ware wird keine Gewähr geleistet.

8.6 Sollten Dritte die an Kunden gelieferten Waren produziert haben und eine längere als vom Gesetz vorgegebenen Gewährleistungsfrist vorgesehen haben, so wird letztere auch dem Kunden eingeräumt. Eine Mängelbehebung führt nicht zu deren Verlängerung.

8.7 Beanstandungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung oder Rügen wegen erkennbaren Mängeln sind unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen, nach Entdeckung zu rügen. Gewähr ist nicht zu leisten, wenn zum Zeitpunkt des Vertrages der Käufer die Mängel der Sache kannte; ebenso wenig ist sie nicht zu leisten, wenn die Mängel leicht erkennbar waren, es sei denn, dass in diesem Fall der Verkäufer schriftlich erklärt hat, dass die Sache frei von Mängeln ist.

8.8 Die Haftung durch den Lieferanten besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.

8.9 Im Falle der rechtzeitigen Mängelrüge ist der Lieferant ausdrücklich berechtigt, in einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben oder das Produkt mit einem gleichwertigen zu ersetzen. Der Lieferant ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt.

8.9.1 Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem Lieferanten vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden sind Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten möglich, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist. Die Gewährleistung wird ebenfalls unwirksam, falls die Ware unsachgemäß oder für ungemäße Verwendung gebraucht wird.

9. Erklärungen des Herstellers

9.1 Garantieerklärungen begründen, auch wenn sie vom Lieferanten weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller.

9.2 Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung (indicazioni sull’utilizzo), Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen (istruzioni per l’uso) enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder des Importeurs, sofern der Lieferant nicht auch selbst Importeur ist. Die etwaige Betriebsgewährleistung des Lieferanten nach Art. 1512 Z.G.B. muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

10. Schadenersatz

10.1 Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde.

10.2 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

11.1 Die Preise des Lieferanten gelten, soweit nicht weiters vereinbart wurde, ab Werk oder ab dem im Angebot, in der schriftlichen Auftragsvorlage des Lieferanten oder in der dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung genannten Auslieferungslager, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ohne Fracht- und Montagekosten. Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für die Lieferung von Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes.

11.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Kunden - auch noch vor Durchführung der Lieferung – Akonto- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.

11.3 Steuern, Vertragsgebühren, Aus- und Einfuhrabgaben sowie Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Kunde.

11.4 Die Preise des Lieferanten sind nach den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung von mehr als 20%, ist der Lieferant berechtigt, (i) diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt bei anderen vom Lieferanten unbeeinflussbaren Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.

11.5 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt des vom Lieferanten an den Kunden übermittelten Angebots oder den Zeitpunkt der Unterfertigung der schriftlichen Auftragsvorlage durch den Kunden abgestellt. In Ermangelung eines Angebots oder einer schriftlichen Auftragsvorlage oder der vom Lieferanten an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung gilt jener Preis, der zum Ende des vorangegangen Monats vor Lieferung Gültigkeit hatte.

11.6 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach der Vertragsschließung zu erbringen oder findet die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (also insbesondere aus den in Punkt 5 genannten Gründen) später als zwei Monate nach der Vertragsschließung statt, so kann der Lieferant den zu diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich bestimmten Preises begehren. Der Lieferant hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (i) bei einer Änderung der Wechselkurse und (ii) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse und (iii) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, und (iv) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Lieferant die Versendung (Punkt 3) selbst vorgenommen hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis zu erfolgen.

11.7 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Rechnungen des Lieferanten sind im Zeitpunkt der Lieferung, jedenfalls aber mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht. Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen.

11.8 Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.

11.9 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.

11.10 Falls die Zahlungstermine überschritten werden, lösen sie den Verzug des Kunden aus. Für den Fall eines vom Kunden zu verantwortenden Zahlungsverzuges findet das Gstvd. 231/2002 Anwendung. Zudem ist der Lieferant berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.

11.11 Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.

12. Eigentumsvorbehalt

Es findet der Art. 11 GvD 231/2002 Anwendung.

13. Datenschutz + Newsletter

13.1 Wir nehmen den Schutz der Daten unserer Kunden sehr ernst. Zu sämtlichen datenschutzrechtlichen Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter www.schachermayer.it/de/datenschutz. Für die Bestellung unseres Newsletters ist – sofern keine Geschäftsbeziehung besteht - die Einwilligung notwendig, diese kann durch Anklicken des entsprechenden Kontrollkästchens erteilt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax, Online-Formular oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

14. Allgemeines

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.

14.3 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder des Beförderers sind dem Lieferanten nicht zuzurechnen.

14.4 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Bildmaterial, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn diese online verfügbar sind. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Fehlt diese Zustimmung und liegt auch nur eine der genannten Nutzungsarten vor, ist der Lieferant berechtigt, ein einmaliger Betrag von 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten oder der Kostenvoranschlagssumme zu verlangen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim verletzten Werk um ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz handelt oder nicht.

Schachermayer-Italia GmbH

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